
Es ist ein Brief, den niemand gerne im Postkasten findet. „Vollstreckbarer Rückstandsausweis“ lautet die Überschrift und im Kleingedruckten ganz unten folgt die Erläuterung: „Der Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel nach § 1 der Exekutionsordnung und unterliegt nicht einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Regelung.“
Rechts oben prangt der österreichische Bundesadler, Absender ist die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS). In einer Tabelle in der Mitte sind die vollstreckbaren Beträge aufgeführt, zuzüglich Säumniszuschlag.
Wer trotz dieses Schreibens seine Verbindlichkeiten gegenüber dem ORF nicht prompt begleicht, erhält als nächstes eine Zahlungsaufforderung eines Inkassobüros. Die Linzer Lowell Inkasso Service GmbH beispielsweise verrechnet dann zusätzlich eine „allgemeine Bearbeitungsgebühr“ sowie „Kosten für dieses Schreiben“.
Derlei Ungemach ist seit 1. Jänner 2024 ziemlich vielen Österreichern ins Haus geflattert. Als öffentlich-rechtlicher Sender finanziert sich der ORF seit damals zum Teil über die politisch umstrittene Haushaltsabgabe, die für jeden Hauptwohnsitz anfällt und monatlich 15,30 Euro beträgt.
Die OBS hat bisher 7,4 Millionen Vorschreibungen verschickt, allerdings haben gerade einmal 6,2 Millionen Zahlungspflichtige die Beiträge jeweils fristgerecht oder nach der ersten Mahnung überwiesen. „In rund 16 Prozent der Fälle wurden 2. Mahnungen versendet“, heißt es in einer schriftlichen Stellungnahme des ORF nach campus a-Anfrage. Das entspricht 1,2 Millionen zweiten Mahnungen. Inklusive der jeweils ersten waren es also weit mehr als zwei Millionen Mahnungen.
Für die beiden Inkassobüros, von der OBS laut eigenen Angaben im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählt, sowie zwei mit der „Forderungsbetreibung“ beauftragte Rechtsanwälte dürfte das ein gutes Geschäft sein. Laut einer campus a vorliegenden „Zahlungsaufforderung“ schlägt das Linzer Inkassobüro Lowell auf ausständige 201,96 Euro eine allgemeine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 44,43 Euro sowie „Kosten für dieses Schreiben“ in Höhe von 28,58 Euro auf. „Mahnwesen und Inkasso ausständiger Beiträge sind gesetzlich vorgegeben“, so die OBS in ihrer Stellungnahme.
Bei allen, die zahlen wollen, aber nicht können, zeigt sich die OBS zumindest in ihrer Stellungnahme von ihrer menschlichen Seite. „Nach § 17 Abs. 2 ORF-Beitrags Gesetz 2024 hat die OBS bei rückständigen Beiträgen die Möglichkeit der Ratenzahlung, Stundung und der Überprüfung der sozialen Härte“, heißt es da auch. „Diese Möglichkeiten werden anlassbezogen natürlich genutzt!“
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