Das Handy vibriert, eine unbekannte Nummer meldet sich, ein Kontaktversuch über eine Dating-App oder ein Klassenchat, der plötzlich aus dem Ruder läuft. Dann schickt der Fremde ein Foto von seinen Genitalien, ein sogenanntes Dickpic. Viele Frauen und Mädchen erleben das immer wieder, unabhängig davon, wie aktiv sie selbst in sozialen Medien sind. Seit einem Jahr ist das Verschicken solcher Bilder in Österreich strafbar. Trotzdem stellten Staatsanwaltschaften mehrere Verfahren gegen geständige Täter ein.
Ein Bild, nach dem niemand gefragt hat
Auch Sarah hat das erlebt. Ein Fremder schickte ihr über eine Dating-App ungefragt ein Foto seiner Genitalien. „Ich war zuerst komplett verwirrt“, sagt Sarah. „Ich hab echt kurz gedacht, das ist ein schlechter Witz.“ Sie blockierte den Absender noch am selben Tag, und doch beschäftigt sie das Bild noch heute.
Die 17-jährige Wienerin ist damit nicht allein. Zwischen dem 2. und 29. März 2026 befragten die Studienautorinnen und -autoren der Ö3-Jugendstudie 2026 rund 13.500 16- bis 25-Jährige in Österreich. Mehr als die Hälfte der jungen Frauen gab an, sie habe schon mal ein ungefragtes Dickpic erhalten. Rund jede Fünfte berichtet zusätzlich von Grooming, also von gezielten Annäherungsversuchen deutlich älterer Personen mit sexueller Absicht.
Was das Gesetz konkret regelt
Seit dem 1. September 2025 macht sich in Österreich strafbar, wer einer anderen Person unaufgefordert und absichtlich ein Bild seiner Genitalien schickt. Eine Novelle zu Paragraf 218 im Strafgesetzbuch macht das möglich und sieht eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vor.
Eine Besonderheit steht im Kleingedruckten. Der neue Tatbestand ist ein sogenanntes Ermächtigungsdelikt. Die Staatsanwaltschaft darf nur ermitteln, wenn die betroffene Person das ausdrücklich will. So sollen Opfer selbst entscheiden können, ob sie sich auf ein Strafverfahren einlassen.
Von der neuen Rechtslage hat Sarah zu dem Zeitpunkt, als sie das Foto bekam, noch nichts gehört, an eine Anzeige dachte sie deshalb erst gar nicht. „Ich hatte keine Lust, Freunden oder meinen Eltern erklären zu müssen, was passiert ist“, sagt sie im Gespräch mit campus a. Seitdem geht sie vorsichtiger vor, unbekannte Anfragen nehme sie kaum noch an, sagt sie. „Früher war mir das ziemlich egal, jetzt schaue ich viel genauer, wer mir schreibt.“
Die Zahlen, um die es eigentlich geht
Ein exakter Vorher-Nachher-Vergleich mit derselben Fragestellung fehlt zwar. Die Größenordnung kannte man aber schon vor dem neuen Gesetz. Saferinternet.at befragte im Februar 2025, also vor der Reform, 405 Jugendliche zwischen 11 und 17 Jahren zu sexueller Belästigung im Internet, wozu die Studie auch ungefragte Dick-Pics zählt. 51 Prozent der befragten 15- bis 17-jährigen Mädchen gaben an, schon einmal belästigt worden zu sein, bei den Burschen waren es 25 Prozent.
Ein Jahr nachdem Genitalbilder offiziell strafbar wurden, zeigt der aktuelle Wert bei jungen Frauen kaum einen Unterschied zu vorher. Auf dem Papier hat sich viel geändert, im Alltag von Sarah und ihren Freundinnen jedoch kaum etwas.
Verfahren eingestellt, obwohl die Täter geständig waren
Wie konsequent das neue Gesetz tatsächlich greift, zeigt ein Fall aus dem Frühjahr 2026. Zwei Wiener Staatsanwaltschaften stellten erste Strafverfahren gegen Personen ein, die ein Dickpic verschickt hatten, obwohl die Beschuldigten geständig waren. Die Männer hätten die neue Rechtslage nicht gekannt, begründeten die Staatsanwaltschaften ihre Entscheidung, berichtete der Standard.
Die Grünen-Frauensprecherin Meri Disoski richtete daraufhin eine parlamentarische Anfrage mit 13 Fragen an Justizministerin Sporrer. Sie wollte darin unter anderem wissen, wie viele Anzeigen es seit Inkrafttreten der Regel gab, wie viele von diesen eingestellt wurden, und aus welchen konkreten Gründen. „Wer Gewaltschutz politisch plakatiert, muss auch sicherstellen, dass neue Straftatbestände tatsächlich angewandt werden“, schreibt Disoski in der Anfrage. „Eine Vollzugspraxis, die hier nicht konsequent vorgeht, untergräbt sowohl den Opferschutz als auch die Glaubwürdigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen.“
In der Antwort der Ministerin überrascht vor allem ein Satz. Die Staatsanwaltschaften hätten die Verfahren gerade nicht wegen eines „Rechtsirrtumes aufgrund fehlender Kenntnis der Beschuldigten über die Rechtslage“ eingestellt, schreibt die Ministerin. Eine genaue Zahl an Verfahren zum Dickpic-Tatbestand kann das Justizministerium laut eigenen Angaben nicht liefern, da in der Verfahrensdatenbank der Justiz nur erfasst wird, nach welchem Paragrafen ermittelt wird, nicht aber nach welchem Absatz.
Um Dickpic-Fälle von anderen Formen sexueller Belästigung nach Paragraf 218 zu trennen, müssten insgesamt 1.657 Akten einzeln von Hand durchgesehen werden, schreibt die Ministerin. Die Auswertung könne deshalb nicht mit „vertretbarem Aufwand“ erhoben werden. Strukturelle Unklarheiten bei der Rechtsanwendung sieht Sporrer jedoch keine, so die Antwort des Ministeriums. „Die Einstellung eines Strafverfahrens in Einzelfällen untergräbt daher bei sachlicher Betrachtung das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Funktionieren des Rechtsstaats nicht.“
„Früher habe ich manchmal noch diskutiert“
Nicht jede und jeder reagiert im ersten Moment gleich. „Als ich ein Dickpic bekommen habe, habe ich es zuerst sogar Freunden geschickt und wir haben uns darüber lustig gemacht“, sagt die 19-jährige Schülerin Melissa. Von der Strafbarkeit habe auch sie zu dem Zeitpunkt nichts gewusst, sagt sie im Gespräch mit campus a.
Auch sie reagiert mittlerweile anders. „Wenn mir jemand komisch vorkommt, blockiere ich die Person jetzt sofort“, sagt sie. „Früher hab ich manchmal noch diskutiert.“ Melissa wünscht sich vor allem mehr Aufklärung. „In der Schule reden wir zwar über Cybermobbing, aber über sowas eigentlich fast gar nicht.“
Dokumentieren hilft
„Das Thema ist in den vergangenen Jahren deutlich sichtbarer geworden“, sagt Katharina Huber, Juristin mit Schwerpunkt Medienrecht. Viele Jugendliche wüssten inzwischen von der Strafbarkeit unaufgefordert verschickter intimer Bilder, gleichzeitig seien aber viele noch unsicher, wann eine Anzeige sinnvoll ist.
Die eingestellten Verfahren überraschen Huber trotzdem nicht grundsätzlich. „Ein Geständnis allein reicht nicht automatisch für eine Verurteilung“, sagt sie. Entscheidend sei, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und sich der Sachverhalt eindeutig nachweisen lässt. Deshalb rät Huber Betroffenen, Beweise nicht vorschnell zu löschen. Je besser Chats, Screenshots und weitere digitale Beweise dokumentiert seien, desto einfacher lasse sich ein Fall rechtlich beurteilen.
„Nicht antworten, Beweise sichern, den Account blockieren, die Plattform melden“, rät Huber. Wer sich unsicher fühle, sollte sich an eine Vertrauensperson oder eine Beratungsstelle wenden. Bei der Bekanntheit des Gesetzes sieht die Juristin allerdings noch Luft nach oben. Viele Jugendliche hätten zwar schon davon gehört, würden die Details aber nicht kennen, sagt sie. „Aufklärung an Schulen und in sozialen Medien bleibt deshalb wichtig.“
Kritik gab es schon im Gesetzgebungsprozess
Bei aller Einigkeit über das grundsätzliche Ziel meldete sich im Begutachtungsverfahren auch eine mahnende Stimme zu Wort. Alexander Tipold vom Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien kritisierte in seiner Stellungnahme den Begriff des „Belästigens“ als Tatbestandsmerkmal. Der Entwurf verlangt zudem Absicht auf Seiten des Täters. Aus Tipolds Sicht bleibt der Text damit hinter dem zurück, was die zugrundeliegende EU-Richtlinie eigentlich vorgibt.
Diese EU-Richtlinie gegen Gewalt an Frauen verpflichtet alle Mitgliedstaaten, bis 2027 einen eigenen Straftatbestand gegen Cyberflashing zu schaffen. Wie unterschiedlich der Stand in Europa ist, zeigt ein Blick über die Grenzen. Irland gilt als Vorreiter und stellte Online-Belästigung im sogenannten coco's law schon 2021 unter Strafe. Deutschland hat bis heute keinen eigenen Paragrafen dafür. Dort scheitern Verfahren regelmäßig an der einschlägigen Norm zur sexuellen Belästigung, die eine körperliche Berührung voraussetzt, die ein digitales Bild naturgemäß nicht erfüllen kann.
Was Betroffene tun können
Minderjährige können sich zusätzlich an die Vertrauenslehrperson oder die Schulsozialarbeit wenden. Für die Beweislast gilt, die Ermittlungsbehörden müssen den Tatbestand nachweisen, nicht die betroffene Person.
„Ich glaube, viele haben Angst, sie müssten sich rechtfertigen“, sagt Sarah. Für sie ist die Sache klar. Die Schuld liegt nie bei der Person, die das Bild bekommt. Eine Antwort auf die Frage, ob ihr Fall vor Gericht gelandet wäre, hat sie ohnehin nie gesucht. Sie blockiert einfach schneller als früher.
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